Diese Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend,
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Mündliche Nebenabreden bedürfen, um wirksam zu sein, unserer
schriftlichen Bestätigung.
1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist
der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung bzw. der angezeigten
Fertigstellung zu bezahlen, so dass uns der für den Rechnungsausgleich
erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung
steht.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der
Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in der
Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen,
mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden,
die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch
berechtigt, unbeschadet weitgehender gesetzlicher Rechte noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder uns
genehme Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
5. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen die des Käufers, gleich
aus welchem Rechtsgrund aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen
Forderungen verschieden fällig sind.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage
unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist und der Liefertermin gelten mit
der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn
die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Vereinbarte
Lieferfristen sind nur als annähernd zu betrachten.
2. Falls wir in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene
Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss
insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als
versandbereit gemeldet ist.
3. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus
Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen.
4. Der Käufer darf von uns vorgesehene Teillieferungen nicht
zurückweisen. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
1. Die Preise verstehen sich netto Kasse
zuzüglich Fracht ab Werk oder Lager und Mehrwertsteuer, sofern nichts
anderes vereinbart ist.
2. Bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen
Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am
Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle
Nebengebühren, öffentlichen Abgaben sowie etwa neu hinzukommende
Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung
mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer
zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen.
3. Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt
nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus
welchen Rechtsgründen, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und
Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu
unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den
Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem
Verhältnis zu, indem zueinander stehen: Der Rechnungswert unserer für
die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe
sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren
einschließlich der Aufwendungen für deren Verarbeitung. Für die aus der
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der
Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug
ist, veräußern. Er ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit
der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der
Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen
oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
5. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes
der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach
Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so
gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der
veräußerten Sache.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk-
oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns
abgetreten, wie es in den Absätzen 4 bis 6 bestimmt ist.
8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis
zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden jedoch
von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 2 Absatz 3 genannten Fällen
Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem
Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von
der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl
verpflichtet.
10. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte
muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoffnormen vereinbart wird. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Euro-Normen oder Stahl-Eisen-Werkstoffblätter wird ausdrücklich vereinbart. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel als mit Vorlage des Wiegezettels erbracht.
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
1. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind
unverzüglich nach Entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger
Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind
nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort
ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach
Entdeckung, unter Einstellung der Be- und Verarbeitung, spätestens aber
3 Monate nach Eingang der Ware, zu rügen.
2. Mangelhafte Ware, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich
infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nehmen wir
nach unserer Wahl entweder zurück und liefern an ihrer Stelle
einwandfreie Ware oder erstatten den Minderwert.
3. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu
überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware
oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle
Mängelansprüche.
4. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer
seine Verpflichtungen uns gegenüber in gesetzlichem Umfange nicht
erfüllt.
5. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den
Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der
Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.
B. sog. II-a- Material –, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte
zu.
7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher
Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen
zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit, Nichtlieferung, Verzug, Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung –
auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten
des Käufers stehen – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrenübergang auf den
Käufer
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände – unvorhergesehene Hindernisse – gleich, die auf die Lieferung der Ware von Einfluss sind, sie erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – in jedem Falle – z. B. auch bei fob- und cif-Geschäften – auf den Käufer über. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie der Versandweg sind unserer Wahl überlassen, wobei jede Haftung – auch für schädliche Witterungseinflüsse auf die Ware – ausgeschlossen bleibt. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Ist LKW-Abholung vereinbart und wird das Material nicht innerhalb von 4 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl selbst zum Versand zu bringen. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk.
1. Dieser Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.