Diese Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend,
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Mündliche Nebenabreden
bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.
1.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von
30 Tagen nach Lieferung bzw. der angezeigten Fertigstellung zu
bezahlen, so dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche
Betrag
spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
2. Die
Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung
genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. Bei Zahlungsverzug des
Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in der Höhe der jeweiligen
Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Alle unsere Forderungen
werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers
zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitgehender
gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen oder uns genehme Sicherheiten zu fordern oder
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Wir sind
berechtigt, unsere Forderungen gegen die des Käufers, gleich aus
welchem Rechtsgrund aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen
Forderungen verschieden fällig sind.
6. Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener
Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
1. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch
nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die
Lieferfrist und der Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung
der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser
Verschulden unmöglich ist. Vereinbarte Lieferfristen sind nur als
annähernd zu betrachten.
2. Falls wir in Verzug geraten, muss
der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser
Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis
zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
3.
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus
Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen.
4.
Der Käufer darf von uns vorgesehene Teillieferungen nicht zurückweisen.
Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
1. Die Preise verstehen
sich netto Kasse zuzüglich Fracht ab Werk oder Lager und
Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Bei
Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen
Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am
Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln.
Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben sowie etwa neu hinzukommende
Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung
mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom
Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen.
3. Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln
behafteter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, auch wenn
Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter
Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
2. Bei Verarbeitung mit
anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, indem
zueinander stehen: Der Rechnungswert unserer für die hergestellte
Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte
aller bei der Herstellung verwendeten Waren einschließlich der
Aufwendungen für deren Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung
entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der
Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zu
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den
Absätzen 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des
Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne
oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer
veräußert wird.
5. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom
Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird,
gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe
des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6.
Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach
Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert,
so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der
veräußerten Sache.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur
Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird
die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem
Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 4 bis 6
bestimmt ist.
8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf
einzuziehen; wir werden jedoch von dem Widerrufsrecht nur in den in
Ziffer 2 Absatz 3 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der
Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist
er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu
unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
9. Übersteigt der Wert der für uns
bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %,
so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Von einer
Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der
Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoffnormen vereinbart wird. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Euro-Normen oder Stahl-Eisen-Werkstoffblätter wird ausdrücklich vereinbart. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel als mit Vorlage des Wiegezettels erbracht.
Für
Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt,
haften wir wie folgt:
1. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind
unverzüglich nach Entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger
Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind
nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort
ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach
Entdeckung, unter Einstellung der Be- und Verarbeitung, spätestens aber
3 Monate nach Eingang der Ware, zu rügen.
2. Mangelhafte Ware,
die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor
dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nehmen wir nach unserer
Wahl entweder zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder
erstatten den Minderwert.
3. Gibt der Käufer uns keine
Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere
auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht
unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
4.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer
seine Verpflichtungen uns gegenüber in gesetzlichem Umfange nicht
erfüllt.
5. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der
Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der
vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
6.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B.
sog. II-a- Material –, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte
zu.
7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.
Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher
Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
1. Nicht
ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Nichtlieferung, Verzug,
Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei
Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im
Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden,
soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
2. Sämtliche
Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren
spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände – unvorhergesehene Hindernisse – gleich, die auf die Lieferung der Ware von Einfluss sind, sie erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – in jedem Falle – z. B. auch bei fob- und cif-Geschäften – auf den Käufer über. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie der Versandweg sind unserer Wahl überlassen, wobei jede Haftung – auch für schädliche Witterungseinflüsse auf die Ware – ausgeschlossen bleibt. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Ist LKW-Abholung vereinbart und wird das Material nicht innerhalb von 4 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl selbst zum Versand zu bringen. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk.
1. Dieser Vertrag und
die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.